STÄDTEBAULICHE UND ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG FASSADE – Materialität: Verbundstoffe zur Dämmung der Fassade sind dann zulässig, wenn die Fassade mit stoß- und kratzsicheren Materialien verkleidet wird. Aus ökologischen Gründen ist aber auch dabei die Verwendung von Styropor- und Styrodurplatten unzulässig. – Herstellung der Garage in der gleichen Farbgebung und Materialität wie das Haupt gebäude AUSSENRAUMGESTALTUNG VORGÄRTEN – Begrünung, keine Schottergärten, Versiegelung nur soweit für Zuwege, Zufahrten, Müll- und Fahrradstandorte erforderlich – Einheitliche Gestaltung von Zuwegen und Zufahrten – Keine Einfriedungen von Vorgärten mit einer Tiefe von bis zu 3,0 m – Sofern vorgesehen, sind Standplätze für Abfallbehälter (Müllstandort) und Fahrrad- abstellanlagen in Bezug auf Materialität und Farbgebung einheitlich zu gestalten. – Sofern vorgesehen, sind Standplätze für Abfallbehälter mit einheimischen Hecken- pflanzen einzugrünen – Sofern Müllstandorte oder Fahrradabstellanlagen überdacht werden, sind diese nach Möglichkeit extensiv zu begrünen – Flächen für Abfallbehälter und Fahrradabstellanlagen im Vorgarten sind derart zu begrenzen, dass der gärtnerisch genutzte Anteil der Vorgärtenfläche überwiegt – Luftwärmepumpen und sonstige haustechnische Anlagen im Vorgartenbereich sind unzulässig – Einfriedungen von mehr als 3,0 m tiefen Vorgärten sind nur durch Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,2 m zulässig SONSTIGE GÄRTEN – Einfriedung straßenseitiger sonstiger Gärten sind nur durch Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig. Innenliegende, transparente Zäune sind möglich, sofern diese die Höhe der Hecke nicht überschreiten und zum öffentlichen Raum ausschließlich die Hecke in Erscheinung tritt. – Grundstücke gegenüber dem landschaftsbezogenen Freiraum (öffentlichen Grünfläche) sind durch Trockenmauern von mindestens 1,20 m und höchstens 1,60 m Höhe einzufrieden. Die Trockenmauer ist in Anlehnung an die DIN 1053-1 innerhalb der privaten Grundstücksflächen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. – Die "Entwässerungsrinnen“ (Dungewege) sind zu sichern und dauerhaft zu erhalten. (Dies gilt für Grundstück 39.) 4 5